Die hoch umstrittene Novellierung des Universitätsgesetzes (UG) fand aber am 30. März keine Mehrheit im Bundesrat, womit sie vorerst nicht in Kraft treten kann. Das Veto der Länderkammer führt de facto nur zu einer Verzögerung, indem die Novelle erst mit acht Wochen Verzögerung kundgemacht werden kann. (am 25. März war sie mit den Stimmen der Regierungskoalition verabschiedet worden).
Diskussions- und Kritikpunkte im Bundesrat waren im Wesentlichen die in der Novelle verbindlich eingeforderten Mindeststudienleistungen, die für die Universitäten deutlich kritischeren Themen der Neufassung des § 109 (Kettenvertragsregelung) bzw. die Beschränkungen der universitären Autonomie erhielten wesentlich weniger Aufmerksamkeit.
Immerhin wurde ein im Zuge der Nationalratsdebatte über die UG-Novelle eingebrachter Entschließungsantrag einstimmig beschlossen, wonach dem Nationalrat spätestens nach acht Jahren (!!) eine Evaluierung des § 109 vorgelegt werden müsse.
Wolfgang Weigel hatte vor der entscheidenden Abstimmung des Bundesrates nachfolgendes Schreiben an die Mitglieder des Bundesrats versendet:
Sehr geschätzte Damen und Herren,
Aus wohlüberlegten Gründen bitte ich Sie, dem Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Universitätsgesetz 2002 – UG, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG und das Hochschulgesetz 2005 – HG geändert werden, die Zustimmung zu versagen und den Entwurf zur weiteren Beratung an den Nationalrat zurückzuverweisen
Für dieses Ansinnen gibt es drei gute Gründe
- Im studienrechtlich relevanten Teil
- Im organisationsrechtlichen Teil
- Im arbeitsrechtlichen Teil
Im Studienrecht erfolgen Verschärfungen bei den Leistungserfordernissen, die dem Zweck einer universitären Ausbildung teilweise diametral entgegenstehen, nämlich, sich reflektiertes Wissen und Kritikfähigkeit anzueignen. Statt der Verschärfungen sollten positive Anreize gesetzt werden um so modernen Methoden der Motivation und Menschenführung zu entsprechen.
Auch die Absicht Mehrfachbelegungen als rein taktische Maßnahmen bei der Studienplanung zu unterbinden, widerspricht grundsätzlich den Zielsetzungen und Funktionen, wie sie im Universitätsgesetz selbst definiert sind.
Außerdem nehmen die vorgelegten Änderungen keine Rücksicht auf unterschiedliche soziale und wirtschaftliche Ausgangslagen von Studierenden
Im Organisationsrecht werden bei der Wahl der Rektorin/des Rektors neue Organe vorgesehen, die aus nicht nachvollziehbaren Gründen zu einer „Teilentmündigung“ der eingeführten Organe führen werden, die allseits beschworene Autonomie der Universitäten zu unterminieren geeignet sind und teilweise im Widerspruch zu den Rahmenbedingungen und Zielsetzungen der Europäischen Union stehen
Im Arbeitsrechtlichen Teil wird die sehr diffuse und von der Funktionalität her fragwürdige Neuregelung mit Bezug auf eine Abfederung der Kettenverträge nicht zu der intendierten Verbesserung der Beschäftigungsverhältnisse namentlich des wissenschaftlichen Nachwuchses führen. Die Vorgehensweise ist zu kompliziert und schafft letztlich nur Vorteile im Sinne der Flexibilität für die Arbeitgeberseite. Die Förderung von Kreativität, die Sicherung der Loyalität und die Ermöglichung einer Lebensplanung für UniversitätslehrerInnen sieht anders aus. Letztlich kann dies nur durch grundsätzlich unbefristete, aber natürlich an regelmäßige Erfolgsnachweise gebundene, Verträge erreicht werden. Zudem müssen mögliche Widersprüche zur verfassungsmäßig garantierten Lehr- und Lernfreiheit aufgeklärt werden Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Universitätsgesetz 2002 – UG, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG und das Hochschulgesetz 2005 – HG geändert werden, ist detailverliebt, inoperational und weist Widersprüche zu den in der Erstfassung desselben Gesetzes formulierten Zielsetzungen und Mitteln der Zweckerreichung formulierten Bestimmungen auf
Daher die dringende Bitte: Zurück an den Start
Mit vorzüglicher Hochachtung
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