Im Rahmen der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage gab Bildungsminister Polaschek bekannt, in die Leistungsvereinbarungen zwischen Ministerium und Universitäten für die Jahre 2025 bis 2027 nunmehr auch Höchstquoten für befristete Verträge aufnehmen zu wollen.
Über solche Quoten soll – bei explizit unveränderter Kettenvertragsregelung (§109 UG) - für jede einzelne Universität und offensichtlich auch Organisationseinheit unter Berücksichtigung der Anzahl der bestehenden Drittmittel-MitarbeiterInnen der maximale Anteil an befristeten Stellen "individuell abgestimmt" werden.
Dieser Plan – der, wenn er umgesetzt wird, in seinen Auswirkungen wohl deutlich über die Amtszeit Polascheks hinausgeht – stellt ein weiteres Beispiel dafür dar, wie die Leistungsvereinbarungen als Mechanismen genutzt werden, welche die rechtlich vorgegebene universitäre Autonomie einschränken.
Da der Leidensdruck durch befristete Verträge an den einzelnen Universitäten völlig unterschiedlich ausgeprägt ist, wird man die Konsequenzen eines solchen Planes erst mit der gelebten Umsetzung beurteilen können.
Doch wahrscheinlich wäre wohl gerade in Zusammenhang mit prekären Dienstverhältnissen, Befristungen und der Aneinanderreihung von Beschäftigungsverhältnissen mehr gewonnen, den Gesetzestext an sich zu überdenken, anstatt den Universitäten die Ausgestaltung und Umsetzung problematischer Bestimmungen vorzuschreiben.