Für die meisten wohl nicht wirklich überraschend, aber nun konsequent ausjudiziert und zumindest vor dem Hintergrund der rechtlichen Begründung mit potentiellen Implikationen für manche ärztliche und wissenschaftliche Fort- und Weiterbildungen:
Eine Wissenschafterin wollte sich an einer österreichischen Universität habilitieren und für das Verfassen ihrer Habilitationsschrift eine Bildungskarenz im Ausmaß von zwei Monaten nehmen. Dies wurde von AMS und auch Bundesverwaltungsgericht abgelehnt, auch eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos.
Begründung:
Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes ist an die Absolvierung von "Weiterbildungsmaßnahmen mit einem bestimmten Wochenstundenausmaß (in der Regel 20 Stunden)" gebunden, welche "bei einem Bildungsträger oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle absolviert werden".
Bloße Lernzeiten oder eine Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht, da das für die Erreichung der Habilitation notwendige selbstständige Verfassen eine Habilitationsschrift keine Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme darstellt.