Nachdem wir in den zwei vorigen Beiträgen einen Überblick über die Inhalte der in Begutachtung befindlichen UG-Novelle in Bezug auf Studien- und Organisationsrecht gegeben haben, wenden wir uns in diesem Teil dem Personalrechtlichen zu.
Da waren Insider gespannt, ob es zur angekündigten Umsetzung des schon länger geplanten (und bereits unter BM Gehrer im Regierungsübereinkommen angeführten) Faculty-Modells kommt. Dieses Faculty-Modell ("gemeinsame Gruppe aller Universitätslehrer") sollte die Apartheid-artige und längst nicht mehr zeitgemäße Kurientrennung Professoren/Mittelbau ablösen.
Der reflexartige Widerstand der Professorenschaft war argumentativ schwach ("darunter leidet die Qualität"), wurde aber mit umso größerem Einsatz geführt und so lobbyierten die Professoren was das Zeug hielt (und auch der eine oder andere Rektor aus unserer schönen Stadt soll hier eine unrühmliche Rolle gespielt haben). Das aus Vorentwürfen der UG-Novelle ersichtliche Ergebnis: Nur UniversitätslehrerInnen mit erfüllter Qualifizierungsvereinbarung sollten mit den (jetzigen) Professoren eine gemeinsame Kurie bilden - alle anderen - also selbst Habilitierte ohne QV und auch alle Habilitierten aus dem "alten" (Beamten)Dienstrecht - blieben aus dieser "Faculty" (die damit den Namen längst nicht mehr verdienen würde) ausgesperrt.
Eine unverständliche Regelung - doch auch dieser Unsinn entspricht nicht dem letzten Stand: der Begutachtungsentwurf der Novelle enthält ein völlig wirres, verfahrenstechnisch absurdes und hoch kompliziertes Modell von "wenn-dann" und "wäre/könnte". Unter dem Strich: alles bleibt wie es ist, aber die grundsätzliche Möglichkeit den einen oder anderen "Mittelbauer" in die Professorenkurie überzuführen besteht… aber nur wenn die Professoren das bei dieser bestimmten Person auch wollen.
Man muss also kein Prophet sein um vorherzusagen dass eine solche Regelung an der MUW als rein machtpolitisches Instrument gehandhabt würde…
Ansonsten: Anpassungen der Kettenvertrags-Regelung und eine "Lex Linz": Universitätsangehöriger ist nur, wer forscht und lehrt, aber…"in Ausnahmefällen" und im "universitären Interesse" kann dieser Status Bediensteten einer Krankenanstalt auch ohne irgendeinen Kontakt mit diesen universitären Grundpfeilern zuerkannt werden.

Nachfolgend eine (versuchte) Zusammenfassung einer (man muss schon sagen: mutwillig) verkomplizierten Materie. Grundsätzlich zu unterscheiden sind: die Assoziierten ProfessorInnen (QV) und die UniversitätsdozentInnen ("altes" Dienstrecht)

Assoziierte ProfessorInnen (QV)

Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren § 98

  • Im Entwicklungsplan kann eine Anzahl von Stellen für Assoziierte ProfessorInnen festgelegt werden, die in einem vereinfachten Verfahren zu UniversitätsprofessorInnen berufen werden können.
    Diese Stellen sind im Mitteilungsblatt der Universität auszuschreiben. Die Rektorin oder der Rektor hat die Kandidatin oder den Kandidaten für die zu besetzende Stelle auf Vorschlag oder nach Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs der Universität auszuwählen, dem die Stelle zugeordnet ist.

Es KANN also eine Anzahl von Stellen festgelegt werden, der Rektor wählt aus. Keinerlei Objektivierung und Qualitätssicherung, der Senat als einzig demokratisch legitimiertes Leitungsgremium ist überhaupt nicht eingebunden (n.b.: die "normalen" Berufungskommissionen sind Senatskommissionen). Die Professoren sind (zumindest) anzuhören, da (nicht nur diese) Stellen im Mitteilungsplan genannt werden müssen gibt es entsprechende Vorlaufzeiten bzw. beinahe unbegrenzte Möglichkeiten zur Verzögerung.

  • Personen mit erfüllter QV (Assoziierte Professorinnen und Professoren) gehören dem wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 (das ist die Professorenkurie!) an. Voraussetzung dafür ist, dass ein hinreichendes, internationalen kompetitiven Standards entsprechendes Qualifizierungsverfahren stattgefunden hat. Dieses Verfahren hat auch die Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des betreffenden Fachbereichs zu umfassen.

Jetzt wird es interessant: WENN das Qualifizierungsverfahren "internationalen kompetitiven Standards" (ein völlig willkürlicher und beliebig dehnbarer Begriff) entsprochen hat, DANN gehören diese Assoziierten ProfessorInnen der Professorenkurie an - wohlgemerkt: sie gehören der Kurie an, weder ihre Aufgaben noch ihr Titel ändern sich. Die Professoren müssen hierzu gehört werden.
Zumindest in diesem Bereich damit alles paletti? Mitnichten. Es geht weiter:

  • Das Rektorat hat (..) durch Verordnung festzulegen, ab welchem Zeitpunkt die Qualifizierungsvereinbarungen den Qualitätskriterien eines hinreichenden, internationalen kompetitiven Standards entsprechenden Verfahrens entsprochen haben oder entsprechen.

Das heißt, hier geht es plötzlich um einen Zeitpunkt und einen Verfahrensablauf, nicht um Qualifizierung! Wer hier "erfüllt" wird also NICHT ProfessorIn, sondern darf bei Wahlen (Senat, Wahl des OEL) bei der Profesorenkurie mitwählen - also Störfaktor vs. verlässlicher Freund… man kann sich ausrechnen wohin das an der MUW führt.

  • Im Entwicklungsplan kann eine Anzahl von Stellen für Personen festgelegt werden, die bereits vor dem gemäß der Verordnung des Rektorats festgelegten Zeitpunkt die Qualifikation entsprechend der Qualifizierungsvereinbarung erfüllt haben (Assoziierte Professorinnen und Professoren) und die nach Durchführung eines vom Rektorat festzulegenden Auswahlverfahrens der Professorenkurie angehören.

Jetzt wird es endgültig absurd: plötzlich ist von (weiterhin unklarer) "Qualifikation" die Rede und die KollegInnen, welche ihre QV vor dem ultimativen international kompetitiven Stichtag (der an vielen Universitäten der St. Nimmerleinstag sein wird) erfüllt haben, können auch in die Professorenkurie "erhoben" werden (werden aber - aus dieser Regelung heraus - nicht Professor). Primär wird jedoch nicht die Qualifikation geprüft, sondern eine Zahl festgelegt (eigentlich sollte ja eine Qualifikationsprüfung die Zahl der in Frage kommenden Personen bestimmen, nicht umgekehrt) und dann ein undefiniertes Verfahren in Gang gesetzt.

UniversitätsdozentInnen ("altes" Dienstrecht)

Abgekürztes Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren § 99

  • Im Entwicklungsplan kann eine Anzahl von Stellen für UniversitätsprofessorInnen festgelegt werden, die für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren gewidmet sind und nur für UniversitätsdozentInnen (§ 94 Abs. 2 Z 2) vorgesehen sind.
    Die Stellen sind im Mitteilungsblatt der Universität auszuschreiben. Die Rektorin oder der Rektor hat die Stellen nach Durchführung eines Auswahlverfahrens, das internationalen kompetitiven Standards entspricht, zu besetzen. Eine unbefristete Verlängerung der Bestellung durch die Rektorin oder den Rektor ist nur nach Durchführung einer Qualifikationsprüfung zulässig. Inhalt der Qualifikationsprüfung ist die Qualität der wissenschaftlichen Leistungen sowie der Leistungen in der Lehre der letzten fünf Jahre.

Also auch hier eine KANN-Bestimmung, dafür zeitlich begrenzt. Es ist hier von einem Auswahlverfahren die Rede, wenn man genau liest also nicht zwingend einer universitären Berufungskommission. Letzteres würde die Mitwirkung der Professorenschaft hier relativieren, der Senat ist jedenfalls auch hier nicht eingebunden.
Auch hier erfolgt nicht primär eine Prüfung der Qualifikation (als Resultat derer dann die Zahl solcher Stellen festgelegt wird, sondern ein genau umgekehrtes Verfahren.