Teil zwei unserer kommentierten Zusammenfassung der geplanten Novelle des Universitätsgesetzes, diesmal zu den organisationsrechtlichen Änderungen.
Was soll hier die Zukunft bringen? Manche der beabsichtigten Änderungen unterwandern (wieder einmal) die Autonomie der Universitäten - so sollen Kreditaufnahmen durch Universitäten nur nach Genehmigung durch das Ministerium möglich sein, der Entwicklungsplan soll sich an den Leistungsvereinbarungen orientieren (!) wodurch er de facto komplett der Mitbestimmung durch den Senat (als einzig demokratisch legitimiertes Leitungsgremium der Universität) entzogen wäre.
Die "Abkühlphase" für ehemalige Politiker (dürfen erst nach 4 Jahren einem UniRat angehören) soll nun auch auf ehemalige Rektoren ausgedehnt werden.
Und in Berufungskommissionen sollen künftig auch Angehörige anderer Universitäten oder postsekundärer Bildungseinrichtungen vertreten sein können.

Entwicklungsplan

  • Der Entwicklungsplan soll nun mittels rollierender Planung für die zwei kommenden Leistungsvereinbarungsperioden erstellt werden und hat sich "an Inhalt und Aufbau der Leistungsvereinbarung zu orientieren".

Letzteres ist insofern bedenklich (und absurd), als der Entwicklungsplan ein universitätseigenes Instrument darstellt in dessen Erstellung und Beschluss alle Leitungsorgane der Universität (Rektorat, Senat, UniRat) eingebunden sind. Jede "Orientierung" an einer (vom Rektor mit dem Ministerium geschlossenen) Leistungsvereinbarung beschränkt die Mitwirkung der universitären Leitungsorgane stark und stellt letztlich einen Eingriff in die Universitätsautonomie dar.

  • Der Entwicklungsplan hat weiters neben einer Beschreibung der Personalentwicklung und Personalstrategie auch die Zahl der UniversitätsprofessorInnen gemäß §§ 98 und 99 zu beinhalten sowie die Anzahl jener Stellen, die für eine Qualifizierungsvereinbarung "in Betracht kommen".

Dass im Entwicklungsplan nun auch die Professuren nach §99 enthalten sein sollen, ist an sich begrüßenswert da diese Professuren an der MedUni Wien bislang unter größtmöglicher Vertraulichkeit und ohne strukturelle bzw. universitätsstrategische Notwendigkeit vergeben wurden. Das Grundproblem dieser Professuren wird damit jedoch nicht gelöst: nämlich die fehlende Transparenz bei Ausschreibung (die fehlt auch bei §98) und Besetzung (freihändige Vergabe durch den Rektor).
Die Unverbindlichkeit der Formulierung "für eine QV in Betracht zu kommen" lässt die Sinnhaftigkeit einer solchen Regelung nicht erkennen. Die Karriereplanung des Mittelbaus wird dadurch sicher nicht gefördert.

Universitätsrat:

  • Für Mitglieder des UniRats soll auch künftig die schon bestehende vierjährige Sperrfrist für ehemalige Politiker gelten. Zusätzlich soll diese auf die Rektoren (nicht aber Vizerektoren) der jeweiligen Universität ausgedehnt werden. Weiters sollen im UniRat künftig keine Mitglieder der Schiedskommission der Universität und keine Mitglieder eines obersten Organs einer anderen Universität vertreten sein.

Bislang war es erlaubt, dass Senatsmitglieder einer Universität in "fremden" Uniräten saßen und - auch hier war die MedUni Wien unrühmlicher Vorreiter - es war gesetzlich auch nicht untersagt als Vizerektorin der MedUni Wien im UniRat einer anderen (durchaus konkurrierenden, in diesem konkreten Fall MedUni Innsbruck) Universität zu sitzen. Also eine eindeutig notwendige Modifizierung. Dass ehemalige Rektoren hier zumindest eine "Abkühlphase" durchmachen müssen bevor sie an der eigenen Universität UniRat werden können, scheint vernünftig.

  • Die Mitglieder des Universitätsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes, die vom Universitätsrat festzusetzen ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung Obergrenzen für die Vergütung festzusetzen, wobei für Gruppen von Universitäten unterschiedliche Obergrenzen festgelegt werden können.

Neu ist hier nur die beabsichtigte Einführung einer Obergrenze, damit ist das eine halbherzige Augenauswischerei anstatt am völlig absurden Grundproblem anzusetzen welches lautet: Der UniRat setzt weiterhin sein eigenes Gehalt fest.

Genehmigungsvorbehalt des Ministeriums bei Krediten

  • Vor dem Eingehen von Haftungen oder vor der Aufnahme von Krediten ab einer Betragsgrenze von 10 Millionen Euro soll zukünftig die Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers einzuholen sein.