Am 29. Oktober endete die Frist zur Stellungnahme zum Entwurf der Novelle des Universitätsgesetzes.
Während andere Universitäten (wie z.B. die Universität Innsbruck) hierzu gemeinsame Stellungnahmen der universitären Leitungsgremien Rektorat, Senat und Universitätsrat abgaben, hielt sich das Interesse an der UG-Novelle von Seiten der MedUni Wien in engen Grenzen. Das mag man damit erklären, dass diese Novelle nicht als "der große Wurf" bezeichnet werden kann und die darin durchaus enthaltenen kritischen Punkte ohnehin von (muss man sagen: allen?) anderen Universitäten kommentiert werden - jedoch wirklich schlüssig ist das nicht.
Zumal einige der in der Novelle enthaltenen Punkte tatsächlich kritisch sind - und auch angesichts dessen, was am geltenden UG nicht repariert wird (also in der Novelle erst gar nicht enthalten ist), scheint eine Stellungnahme gerade für den Mittelbau unserer Universität unumgänglich.
Die Stellungnahme der AMM wurde letztlich (nach Streichung einer Stellungnahme zu § 20a (4)*) als Konsens und gemeinsame Stellungnahme aller in den Senat gewählten MittelbauvertreterInnen an das Ministerium geschickt.
Dass hier eine gemeinsame Stellungnahme (zu Fragen der universitätspolitischen Kultur ebenso wie zu Fragen der Vereinbarkeit von FA-Ausbildung und Doktoratstudium) gelungen ist, stellt ein wichtiges und klares Signal des Mittelbaus dieser Universität dar; wir geben nachfolgend die Stellungnahme wieder, wie sie dem Ministerium übermittelt wurde.

An das
Bundesministerium für
Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

z.H. Frau
Daniela Rivin
Per Email an: daniela.rivin@bmwfw.gv.at

gemeinsame Stellungnahme

der in den Senat der MedUni Wien gewählten MittelbauvertreterInnen

zum Entwurf einer Änderung des Universitätsgesetzes 2002 – UG


§ 19 (2a)

so begrüßenswert (und notwendig) die Möglichkeit zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Good Scientific Practice auch ist, so stehen die in der Novelle vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten ("allfälliger Ausschluss vom Studium von höchstens zwei Semestern bei wiederholtem Plagiieren oder wiederholtem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen") in keiner Relation zur Schwere des (möglichen) Vergehens.
Schwerwiegende Verstöße gegen elementare Grundsätze der Good Scientific Practice (und dies kann sich nicht nur auf Master- und Diplomarbeiten beziehen) müssen mit einem zeitlich unbegrenzten Ausschluss vom Studium sowie einem Verlust der Studienberechtigung geahndet werden können, alles andere stellt ein verheerendes Signal dar.

§ 20 und § 32

der Universitätsbezug der zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit zu bestellenden Person ("aufrechtes Dienstverhältnis zum Bund") muss festgehalten werden.

§ 32(1)- Leitungsfunktion im klinischen Bereicht

Der Professorenkurie das Nominierungsrecht für Leitungsfunktionen im klinischen Bereich einzuräumen, stellt eine deutliche Einschränkung des Handlungsspielraums des Management-Organs einer Universität dar, was zB die Umsetzung von Zielvereinbarungen deutlich erschwert. Wenn man ein kollegiales Vorschlagsrecht einführen will, dann sollte dies dem Senat zukommen.

§ 96 Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung

Ein Großteil der KollegInnen in FA-Ausbildung absolviert parallel ein Doktoratsstudium (und ist dazu im Rahmen von Karrieremodellen teilweise auch verpflichtet). Für jene muss der Forschungs-Anteil während der FA-Ausbildung gewährleistet werden, weshalb wir die folgende erweiternde Formulierung vorschlagen:
"Bei Absolvierung eines Doktoratsstudiums parallel zur Facharztausbildung ist während der Facharztausbildung ausreichend Zeit für im Rahmen des Studium zu erbringende Forschung und Teilnahme an Lehrveranstaltungen anzuberaumen."

§ 98 (4) und §103 (7)

des Weiteren ersuchen wir dringend, in die vorliegende Novelle zusätzlich eine Präzisierung bzw. Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zur Zusammensetzung der Habilitations- und Berufungskommissionen aufzunehmen. In beiden Fällen sieht das geltende UG vor: "Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren stellen mehr als die Hälfte der Mitglieder und die Studierenden mindestens ein Mitglied."
Die festgeschriebene Mehrheit der Professorenkurie ist weder im Senat noch in allen anderen im UG vorgesehenen Kollegialorganen gegeben, insofern erscheint diese Regelung nicht mehr zeitgemäß – auch die Zusammensetzung von Habilitations- und Berufungs¬kommissionen sollte analog der des Senates gehandhabt werden.
Ein ausgewogenes Verhältnis der Kurien in den genannten Kommissionen sollte gesetzlich festgeschrieben sein, zumal sich zeigt, dass nicht alle Senate der Versuchung widerstehen können, den gegenwärtig gegebenen Spielraum zu nutzen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die derzeit bestehende Formulierung auch erlauben würde, Habilitations- und Berufungskommissionen ausschließlich mit ProfessorInnen sowie einem Studierenden zu konstituieren. Diese Möglichkeit war bei der Ausformulierung des UG definitiv nicht beabsichtigt und missachtet eklatant die Rolle des Mittelbaus in der universitären Mitgestaltung.


* § 20a Die formulierte Pflicht zur "möglichst" alternierenden Reihung von Frauen und Männern auf den Wahlvorschlägen für die Senatswahl ist unpräzise. Hier sollte entweder der Begriff "möglichst" oder aber die ganze Passage gestrichen werden.