Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat einen Entwurf zur Änderung des Universitätsgesetzes 2002 ausgesandt. Visionäre und richtungsweisende Änderungen hatte ohnehin niemand erwartet, insofern hält sich die Enttäuschung in Grenzen. Die Originaldokumente können über die Homepage des Parlaments eingesehen werden, wir fassen die wesentlichen in der Novelle enthaltenen Punkte kommentiert zusammen. Die AMM wird (auch in Zusammenhang mit wichtigen Punkten die im Entwurf zur Novelle nicht enthalten sind) eine Stellungnahme gegenüber dem Ministerium abgeben; diese werden wir in den nächsten Tagen im AMM-Blog veröffentlichen.

Die wesentlichen in der Novelle enthaltenen Punkte betreffen:

  • Plagiarismus und wissenschaftliches Fehlverhalten:
  • Frauenquote
  • Bestellung der Leiter von Organisationseinheiten
  • Senatswahl
  • Fristregelung für die Erlassung des Frauenförderungsplans

Plagiarismus und wissenschaftliches Fehlverhalten:

Laut Novelle können Bestimmungen "betreffend die Vorgangsweise bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen im Rahmen von wissenschaftlichen Arbeiten oder künstlerischen Master- oder Diplomarbeiten in die Satzung aufgenommen werden. Über einen allfälligen Ausschluss vom Studium von höchstens zwei Semestern bei wiederholtem Plagiieren oder wiederholtem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen hat das Rektorat mit Bescheid zu entscheiden."

Hier bleibt unklar, weshalb der Gesetzgeber hier explizit Verstöße bei Bachelorarbeiten sowie schriftlichen Seminar- oder Prüfungsarbeiten ausschließt. Insofern ist auch völlig unklar, wie es zu "wiederholten" Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis kommen kann. Die vorgesehene Sanktionsmöglichkeit ist mit einem möglichen Ausschluss vom Studium über höchstens zwei Semestern geradezu lächerlich gering.

Frauenquote

Dieser – zu Recht – belastete Begriff soll im neuen UG gestrichen werden. Statt dessen ist von "Geschlechterparität" die Rede. Das bedeutet demnach auch nicht eine verpflichtende Mindestquote von 50% Frauen, sondern ein tatsächlich ausgeglichenes Verhältnis. Es soll in Zukunft also auch nicht möglich sein, dass Frauen in Kommissionen die Mehrheit stellen (was an der MedUni in vereinzelten Fällen tatsächlich der Fall war). Laut §30 (2) würde diese "Geschlechterparität" auch für die Ethikkommission gelten. Allerdings wird dieses Gremium auch aufgrund personeller Vorschläge verschiedener Organisationen gebildet – hier ist völlig unklar, wie eine verpflichtende Geschlechterquote zu erreichen wäre.

Bestellung der Leiter von Organisationseinheiten

In § 20 Abs 5 und § 32 Abs 1 UG wird geregelt, dass zum OEL "eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund oder einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur Universität" bestellt werden kann. Die Neuformulierung (aufrechtes Dienstverhältnis zum Bund) ist an sich einer notwendigen Korrektur geschuldet, da das Dienstverhältnis von Beamten eben nicht gegenüber der Universität begründet ist, sondern dem Bund. Jedoch (und es bleibt inständig zu hoffen, dass es sich hier um einen Flüchtigkeitsfehler des Ministerium handelt): es findet sich kein Hinweis darauf, dass sich diese Bestimmung ausschließlich auf die Beamten bezieht, welche (nach § 125 UG) der Universität zur Dienstleistung zugewiesen wurden. In der jetzigen Fassung würde dieser Passus die Möglichkeit eröffnen, dass Beamte des BMWFW oder anderer Ministerien zum OEL bestellt werden können.

Senatswahl

In § 20a Abs 4 wird die Pflicht zur MÖGLICHST alternierenden Reihung von Frauen und Männern auf den Wahlvorschlägen für die Senatswahl („Reißverschlusssystem“) eingeführt. Das ist realpolitisch ungemein problematisch – ist das Reißverschlusssystem doch z.B. auf Wahllisten der Professorenkurie aufgrund der vergleichsweise geringen Anzahl an Professorinnen gar nicht möglich. Das bedeutet nicht nur einen starken Eingriff in das Recht der Universitätsangehörigen zur Erstellung von Wahlvorschlägen, sondern es bringt auch den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (der ja die eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen hat) in eine problematische Position – dieses eine Kontrollfunktion ausübende Gremium bekäme plötzlich eine ausgeprägte politische "Gestaltungsmöglichkeit".

Fristregelung für die Erlassung des Frauenförderungsplans

§20b hält fest: "der Frauenförderungsplan und der Gleichstellungsplan sind innerhalb von sechs Monaten ab Vorlage des Vorschlages vom Senat zu erlassen".
Diese Formulierung ist offensichtlich undurchdacht und lässt offen, was gemeint ist. Tatsächlich ist es (nach geltendem Recht) der Senat, welcher Satzungsteile (und ein solcher ist der Frauenförderungsplan) zu beschließen hat. Da der Senat mit vorgelegten Entwürfen/Vorschlägen nicht einverstanden sein muss, diese allerdings auch nicht selbständig ändern kann, bleibt unklar, was der Senat hier eigentlich innerhalb der genannten Frist zu erlassen hat.