Zur geplanten (umfangreichen) Novellierung des Universitätsgesetzes läuft die Begutachtungsfrist bis zum 15. Jänner. Die AMM wird (wie bei den letzten Novellierungen auch) eine Stellungnahme formulieren und an das Ministerium übermitteln. Hier möchten wir einen tieferen inhaltlichen Blick in die Novelle präsentieren.
Neben zahlreichen gerechtfertigten Anpassungen des UG – z.B. der

  • festgeschriebenen Nutzung digitaler Technologien für Sitzungen von Kollegialorganen
  • Möglichkeit zur Schaffung interuniversitärer Organisationseinheiten
  • Festlegung von Unvereinbarkeiten für den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
  • Sondervorschrift für die Durchführung von Prüfungen auf elektronischem Weg


finden sich auch beabsichtigte Änderungen, die schwere Eingriffe in die universitäre Autonomie darstellen oder aus anderen Gründen hochgradig problematisch sind:

  • Wiederbestellung des Rektors ohne Beteiligung demokratisch gewählter Gremien
  • Entsendung eines rektoralen "Aufpassers" in Berufungskommissionen des Senats
  • Eingriff des Ministeriums in die Gestaltung der Curricula
  • Neufassung des §109 (Kettenvertragsregelung)
  • Mindeststudienleistung in den ersten vier Semestern von mindestens 24 ECTS. Ansonsten erlischt die Zulassung zum Studium und eine neuerliche Zulassung ist erst nach Ablauf von 10 Studienjahren (!) zulässig.


Auf einen Kommentar wurde (an dieser Stelle) bewusst verzichtet, wir beschränken uns weitestgehend auf die geplanten Änderungen bzw. ein Herausstreichen der Änderungen gegenüber dem status quo.

Nachfolgend eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte, gegliedert in:

  • Wahl & Wiederbestellung des Rektors
  • Curricula
  • Wahlen: Senat und AKG
  • Leitungsfunktionen im klinischen Bereich
  • Studienrecht
  • Berufungsverfahren
  • Kettenvertragsregelung
  • Ghostwriting

Die angeführten Paragraphen dienen der Orientierung und sind bei Zusammenfassung von Bestimmungen aus unterschiedlichen Teilen der Novelle aus Gründen der besseren Lesbarkeit nicht vollständig angeführt.

Wahl & Wiederbestellung des Rektors

  • Für den Rektor werden neu „Kenntnisse des österreichischen Universitätssystems“ gefordert (§23) und – statt der diskutierten Limitierung der maximal möglichen Funktionsperioden - eine Altersgrenze mit dem 70. Lebensjahr eingezogen.
  • Im „Findungsprozess“ wird die Findungskommission gesetzlich auf 5 Mitglieder vergrößert (2x UniRat, 2x Senat, sowie ein einvernehmlich bestelltes weiteres Mitglied)
  • Der Passus, dass ein amtierender Rektor bei Bewerbung jedenfalls in den Vorschlag der Findungskommission aufzunehmen ist, ist gefallen.
  • Wiederbestellung des Rektors (§23b) für eine zweite Amtsperiode (also ohne Ausschreibung und reguläres Verfahren) soll nur mehr durch den UniRat mit Zweidrittelmehrheit erfolgen (nicht wie bislang durch Zweidrittelmehrheit in Senat und UniRat).
  • Eine Wiederbestellung für eine allfällige dritte Funktionsperiode sieht wieder eine Befassung von Senat und UniRat vor.
  • Über eine dritte Funktionsperiode hinaus existiert keine Verankerung für eine Wiederbestellung, hier müsste also das reguläre Verfahren (mit Ausschreibung und Wahlvorgang) greifen

Curricula

  • Durch Rektorat erfolgende Initiierung der Erlassung und Änderung von Curricula; das zuständige vom Senat eingesetzte Kollegialorgan für Studienangelegenheiten gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 hat die Änderungen innerhalb von sechs Monaten zu behandeln;
  • 12a. Erlassung von Richtlinien zur strukturellen Gestaltung von Curricula durch das Rektorat aufgrund der Leistungsvereinbarung nach Stellungnahme des Senates;

Wahlen: Senat und AKG

  • In §25 (4) ist festgelegt, dass die Wahlen in den Senat als Distanzwahl durchgeführt werden können.
  • Laut §42 soll nun auch der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen gewählt werden. Damit folgt die Novellierung der an der MedUni Wien vollzogenen Handhabung: das UG sah nämlich bislang eine Nominierung der Mitglieder des AKG durch den Senat vor
  • Die gleichzeitige Mitgliedschaft in Senat und AKG ist unzulässig

Leitungsfunktionen im klinischen Bereich

  • §32 alt: Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät (..) ist vom Rektor auf Vorschlag der ProfessorInnen der OE (..) eine entsprechend qualifizierte Person in aufrechtem Dienstverhältnis zu bestellen.
  • Die Novelle spricht von einer „entsprechend qualifizierten Person die in ein Arbeitsverhältnis zur Universität aufgenommen werden soll“ (?!?). Die Bestellung erfolgt nach Anhörung der ProfessorInnen (also grundsätzlich unterschiedliches Procedere!)

Studienrecht

  • §51: Der Begriff der „Ordentlichen Studien“ beinhaltet jetzt auch kombinierte Master- und Doktoratsstudien; deren Dauer beträgt laut §54 (4a) zumindest 5 Jahre (im Master zumindest 120 ECTS). In den Curricula für kombinierte Master- und Doktoratsstudien sind qualitative Zulassungsbedingungen vorzuschreiben, die den spezifischen Forschungscharakter dieses Studiums berücksichtigen.
  • § 54f: Die Universitäten sind berechtigt, Studien zur Gänze oder zum Teil im Ausland durchzuführen, sofern der Lehr- und Forschungsbetrieb der betreffenden Universität hierdurch nicht beeinträchtigt wird und dies in der Leistungsvereinbarung festgelegt wurde.
  • § 59a. (1) In Bachelor- und Diplomstudien sind die Studierenden verpflichtet (..) in den ersten vier Semestern insgesamt eine Studienleistung im Umfang von mindestens 24 ECTS-Anrechnungspunkten zu erbringen. Wenn die oder der Studierende die Mindeststudienleistung nicht erbracht hat, erlischt die Zulassung zum Studium. ‘‘‘Wenn die Zulassung zum Studium wegen der Nichterbringung der Mindestleistung erlischt, ist eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium (an derselben Universität!) erst nach Ablauf von 10 Studienjahren zulässig.‘‘‘
  • Nach dem Erwerb von 100 ECTS hat Prüfungsinaktivität auch (nicht in allen Details ausgeführte) Konsequenzen (§59b): Verpflichtungen der Studierenden (insbesondere zur Absolvierung bestimmter Lehrveranstaltungen und Prüfungen, etc.) sowie Sanktionen bei Nichterfüllung der Vereinbarung (insbesondere keine Rückerstattung des Studienbeitrages, etc.).
  • §76: (4) Für Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden, sind nun nicht mehr Prüfungstermine jedenfalls für den Anfang, für die Mitte und für das Ende von jedem Semester anzusetzen, sondern nur noch zwei pro Semester

Berufungsverfahren

  • §98 (4a) Die Rektorin oder der Rektor kann mehrere Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren aus verschiedenen Fachbereichen oder Personen aus der Universitätsverwaltung mit der Begleitung von Berufungsverfahren beauftragen. Jeweils eine oder einer dieser Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren (Berufungsbeauftragte oder Berufungsbeauftragter) ist berechtigt, in einem Berufungsverfahren der Berufungskommission als zusätzliches Mitglied ohne Stimmrecht anzugehören. Die Berufungsbeauftragte oder der Berufungsbeauftragter erstellt einen Bericht über das Berufungsverfahren.
  • (7) & (8) Die Berufungskommission erstellt innerhalb von sieben Monaten nach dem Ende der Bewerbungsfrist auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen einen begründeten Besetzungsvorschlag. Legt die Berufungskommission der Rektorin oder dem Rektor nicht binnen sieben Monaten nach Ende der Bewerbungsfrist einen begründeten Besetzungsvorschlag vor,‘‘‘ kann die Rektorin oder der Rektor unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Unterlagen die Auswahlentscheidung selbst treffen.‘‘‘
  • (14) Bewerberinnen und Bewerber im Zuge von Berufungsverfahren sind berechtigt, die ordentlichen Gerichte anzurufen.
  • §99a: bislang Abschluss für höchstens 6 Jahre, dann vor Abschluss einer unbefristeten Verlängerung Qualifikationsprüfung. Jetzt: höchstens 5 Jahre, aber „in besonders begründeten Fällen“ kann auch sofort ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden (hier kein Hinweis auf eine Qualifikationsprüfung).

Kettenvertragsregelung

  • §109: Arbeitsverhältnisse auf bestimmte Zeit sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit des Arbeitsvertrags einmalig auf höchstens sechs Jahre zu befristen, eine zweimalige Verlängerung bzw. ein zweimaliger neuerlicher Abschluss der Arbeitsverhältnisse von Personen, die dem wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gemäß § 94 Abs. 2 angehören, ist bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren unter Berücksichtigung von Abs. 1 zulässig.
  • (3) Unbeschadet der zulässigen Gesamtdauer finden Arbeitsverhältnisse, die ausschließlich zur Durchführung von Projekten gemäß §§ 26 und 27 abgeschlossen werden, bei der Feststellung der höchstzulässigen Anzahl von befristeten Arbeitsverhältnissen keine Berücksichtigung.
  • (6) Arbeitsverhältnisse, die auch den Abschluss eines Doktoratsstudiums zum Inhalt haben, bleiben bis zum Ausmaß von bis zu vier Jahren unberücksichtigt. Weiters unberücksichtigt bleiben Arbeitsverhältnisse als studentische Mitarbeiterin oder als studentischer Mitarbeiter.
  • §96: In Ausbildungsverhältnissen (Arzt in Ausbildung) verbrachte Zeiten sind für die höchstzulässige Anzahl von Befristungen und die höchstzulässige Gesamtdauer gemäß § 109 nicht zu berücksichtigen.

Ghostwriting

  • §116a: Ghostwriting bzw. das Anbieten desselben wird unter Strafe gestellt - 60000.- bzw. Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen wenn der „Täter mit dem Vorsatz handelt, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten laufende Einkünfte zu verschaffen“
  • Entgelt ist rückzuerstatten. Handelt es sich beim Entgelt oder bei der Zuwendung nicht um eine körperliche Sache oder besitzt die Täterin oder der Täter das Entgelt oder die Zuwendung nicht mehr, so ist sie oder er mit der Zahlung eines weiteren Geldbetrages zu bestrafen
  • Verjährungsfrist 15 Jahre