Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das aktuell in Deutschland gehandhabte Verfahren zur Studienplatzvergabe teilweise verfassungswidrig ist und dem Gesetzgeber eine Frist bis Ende 2019 gesetzt, um die erkannten Mängel zu beheben.
Die in vielen österreichischen Medien kolportierte Bedeutung für das heimische Medizinstudium bzw. das damit verbundene Aufnahmeverfahren ist schwer nachvollziehbar, da das Erkenntnis des deutschen Bundesverfassungsgerichts keinen Einfluss auf die Anzahl der Studienplätze in Deutschland hat und demnach nichts am zahlenmäßigen Ansturm der deutschen StudienwerberInnen ändern wird.

Das deutsche Bundesverfassungsgericht erkannte, dass der Numerus Clausus mit dem Grundrecht auf freie Ausbildungswahl nur bedingt vereinbar ist. Der in Deutschland gehandhabte Zugang zum Medizinstudium nach Abiturnoten, aber auch nach Wartezeit und universitätsspezifischen Auswahlverfahren sei zwar prinzipiell nicht im Gegensatz zum Grundgesetz, allerdings müsse die Vergleichbarkeit über die Ländergrenzen hinweg gegeben sein. Weiters dürfe die Beschränkung auf sechs gewünschte/mögliche Studienorte nicht dazu führen, dass grundsätzlich erfolgreiche Studienwerber dann im Endeffekt keinen Studienplatz erhalten.

Angestrengt worden war das Verfahren von zwei Studienwerbern, welche mit einem Notenschnitt von 2.0 bzw. 2.6 auch nach 8 bzw. 6 Jahren keine Zulassung zum Medizinstudium erhielten.