Ein im Nationalrat eingebrachter Antrag (Alfred Noll / JETZT) zur gesetzlichen Begrenzung der Anzahl an Amtsperioden von Universitätsrektoren wurde dem Wissenschaftsausschuss zugewiesen (im geltenden Universitätsgesetz können Rektoren beliebig oft wiedergewählt werden).
Von grundsätzlich mehreren Punkten, die man am gesetzlich vorgesehenen Procedere zur Rektorswahl kritisieren könnte (abgekürztes Bestellungsverfahren ohne dafür festgelegte Fristen bzw. die Wahl des Rektors durch den UniRat und damit durch einen teilweise politisch bestellten Personenkreis) greift der Antrag direkt machtpolitische Überlegungen auf, die in Ihrer Begründung nicht immer schlüssig sind.
Dessen ungeachtet: eine Sachdiskussion zu diesem Thema wäre grundsätzlich sinnvoll.

In der Begründung heißt es wörtlich: "Das geltende Recht gibt Universitätsrektoren geradezu die Motivation, ihre Aufgaben nicht als "Wettbewerb um die besten Köpfe" zu führen, sondern stattdessen immer zu versuchen, ihre eigene Position abzusichern. Rektoren werden aus einem Dreiervorschlag des Senats gewählt (§ 23 Abs 3 UG). Je öfter sich Rektoren zur Wiederwahl stellen, desto wahrscheinlicher ist es, dass sie schon mit einem Teil der Mitglieder des Senats selbst Berufungsverhandlungen geführt, die Auswahlentscheidung für ihre Besetzungskommission getroffen oder überhaupt Arbeits- oder Werkverträge mit ihnen abgeschlossen haben und sich im Zweifel so entscheiden, dass jeweils Kandidaten profitieren, die ihnen gewogen sind. (..) Weiter verschärft wird diese Problematik noch durch das in § 23b UG vorgesehene abgekürzte Bestellungsverfahren: Eine Wiederbestellung eines Rektors ist sogar ohne Ausschreibung möglich, wenn Senat und Universitätsrat mit Zweidrittelmehrheit zustimmen (§ 23b UG). Damit wird Rektoren zusätzlich die Motivation gegeben, zu versuchen, die Kräfteverhältnisse im Senat so zu verschieben, dass wahrscheinlich ist, dass sie sich nicht einmal einer "Wahl im engeren Sinn" (EBRV 797 BlgNR 25. GP 7) stellen müssen.


Angemerkt muss hier werden, dass Rektoren auf die Bestellung des Senats (bzw. die Wahl seiner Mitglieder) keinen Einfluss haben – die oben dargestellte Argumentation ist also nur schlüssig wenn man davon ausgeht dass ein dem Rektor persönlich Gewogener (genau deshalb) berufen und in der Folge in den Senat gewählt wird (wo er am Beispiel des MedUni Wien – Senates 1 von 26 Stimmen hätte) UND dem Rektor über die kommenden Jahre gewogen bleibt. Zumindest von Letzterem dürfte man nicht in allen Fällen ausgehen können…..

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