Am 18. September erfolgte durch den Rektor eine weitere Ausschreibung für Professuren nach §99 (4) – also ausschließlich für a.o. Univ.Profs und Assoz. Univ.Profs welche an der MedUni WIen angestellt sind.
Diese Ausschreibung erfolgte insofern überraschend, als die im Rahmen des (vor dem Sommer erfolgten) Professorinnen-Call identifizierten Probleme (Benennung der Qualifikationserfordernisse; Inhalt und technische Umsetzung des Fact-Sheets) ohne Anpassung auch in den aktuellen Call getragen wurden. Zusätzlich erfolgte die Ausschreibung zu einem Zeitpunkt, an dem der Professorinnen-Call noch (lange) nicht angeschlossen ist – wie sollen die Bewerberinnen aus dem Professorinnen-Call also mit dem aktuellen (in Bezug auf das Geschlecht offenen) Call umgehen?
Ich habe nachfolgend versucht, einen Überblick zu den Problemen im Verfahren zu geben sowie Antworten auf aktuelle Fragen zu diesen beiden Calls (Doppelbewerbungen Professorinnen-Call und aktueller Call, Gehalt für diese Professuren, Professur vs. Beamtenstatus).



Mit 30. Juni 2019 endete die Bewerbungsfrist für die ersten von der MedUni Wien ausgeschriebenen Professorenstellen nach §99 Absatz 4 (vulgo "Professorinnen-Call", da die Ausschreibung nur für Frauen offen stand). Die für dieses Verfahren zuständige Senatsarbeitsgruppe konstituierte sich am 12. August (wir berichteten hier) – seitdem arbeitet diese Arbeitsgruppe intensiv daran, ein möglichst nachvollziehbares und faires Verfahren sicherzustellen.
Ein zentrales Problem besteht darin, dass die Ausschreibung – als Novum - thematisch "offen" erfolgte und sich rund 75 Wissenschafterinnen bewarben – somit stammen die Bewerberinnen aus völlig unterschiedlichen Wissenschaftsgebieten und sind nicht von identen GutachterInnen beurteilbar. Wie kommt man unter diesen Umständen zu einer fairen vergleichenden Bewertung?
Während man diese Frage noch als (zu lösendes) Problem der Arbeitsgruppe abtun kann, war von Anfang an in allen Besprechungen im Senat und mit dem Rektorat klar, dass hier Neuland betreten wird und Erfahrungen gesammelt werden müssen, welche dann in nachfolgende Ausschreibungen einfließen – nicht nur verfahrenstechnisch, sondern auch in Bezug auf die Ausschreibungs- und Bewerbungsmodalitäten: es fehlt an der konkreten Benennung von Qualifikationserfordernissen und das für das Verfahren bereitgestellte Fact-Sheet ist (zusätzlich zu eklatanten Schwächen in der technischen Umsetzung) zumindest für offene Calls ungeeignet, da essentielle Parameter (Anzahl Top/Standardpublikationen, Zeitpunkt von Karenzierungen) nicht abgefragt werden.
Die sich daraus ergebenden Probleme wurden – natürlich auch in Hinblick auf notwendige Anpassungen im Rahmen zukünftiger Calls – mehrfach mit dem Rektorat besprochen. Umso unverständlicher, dass im September ein weiterer offener Call (diesmal für Männer und Frauen) erfolgte – ohne irgendeine Anpassung des Fact-Sheets oder der Qualifikationserfordernisse.
Damit wird (man muss schon sagen: mutwillig) die für dieses Verfahren einzusetzende Arbeitsgruppe vor die gleichen Probleme gestellt wie sie jetzt bereits erkannt wurden und darüber hinaus werden zusätzliche Probleme geschaffen.
Ich darf hier zu den häufigsten Fragen Stellung nehmen:

Da der Professorinnen-Call noch (lange) nicht entschieden ist - sollen/dürfen sich die Bewerberinnen des Professorinnen-Calls auch hier bewerben?

Antwort: ja. Ich würde eine Bewerbung (auch) auf den zweiten Call explizit empfehlen. Auch wenn völlig unklar ist, wie man verfahrenstechnisch mit 75 "Doppelbewerbungen" umgeht, aber das ist ja nicht das Problem der Bewerberinnen.

Laut Entwicklungsplan sind die INSGESAMT vorgesehenen Stellen nach §99 (4) jeweils zur Hälfte für a.o. Univ.Profs und für Assoz.Profs bestimmt – wie soll das erreicht werden?

Antwort: das ist völlig unklar. Sinnvoll zu erwarten gewesen wäre, dass der Rektor für diese Personengruppen getrennte Calls verfasst – das ist jedoch nicht geschehen.

Stichwort a.o. Univ.Profs und damit Beamte: würde die Annahme einer Professur nach §99 (4) mit einem Verlust des Beamtenstatus verbunden sein?

Antwort: nach aktuellem Stand (aber auch das wäre wünschenswert, bereits mit der Ausschreibung zu verlautbaren) kann der Beamtenstatus erhalten bleiben und es erfolgt quasi eine "Aufzahlung" (gemäß §9 Bundesbediensteten-Sozialplangesetz). Damit bleibt der Beamtenstatus erhalten, die Aufzahlung ist allerdings nicht pensionswirksam.

Stichwort Gehalt: was "bringen" die Professuren nach §99 (4) finanziell?

Antwort: jedenfalls eine finanzielle Verbesserung im Vergleich zur individuellen aktuellen Situation – die exakten Summen wären vor der Berufung mit dem Rektor auszuhandeln.