Sollte im Zuge eines laufenden Habilitationsverfahrens der Wechsel des Habilitationsfaches erwünscht bzw. notwendig sein, so ist es NICHT notwendig, eine neue Habilitationseinreichung vorzunehmen. Vielmehr ist nach den Richtlinien der folgenden verbindlichen Rechtsauskunft vorzugehen:

Es ist ausreichend, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ein von ihr oder ihm persönlich unterfertigtes Schreiben unter Angabe der Antragsänderung in Bezug auf das Habilitationsfach für welches die venia docendi begehrt wird, übermittelt. Seitens der Habilitationskommission wäre sodann zu entscheiden, ob der Habilitationsfachwechsel die Bestellung von Gutachterinnen und Gutachtern aus dem nunmehr angestrebten Habilitationsfach erfordert, oder ob die bereits vorliegenden Gutachten infolge der Gleichartigkeit der Habilitationsfächer für die Entscheidungsfindung ausreichend sind.