Geteilte Erstautorschaften

Geben zwei (oder mehr) AutorInnen (auf der Publikation, NICHT im Zuge des Habilitationsverfahrens!) an, dass sie gleich viel zur Erstellung der Arbeit beigetragen haben ("contributed equally"), so wird die Arbeit nur in dem entsprechend geteilten Ausmaß für das Habilitationsverfahren gewertet. Als geteilter Autor eines Topjournals (egal, ob Sie jetzt an erster Stelle stehen oder nicht) können Sie demnach einen Punkt (bei zwei geteilten AutorInnen) oder z.B. einen halben Punkt (bei 4 geteilten AutorInnen) geltend machen. Für die zwingend erforderliche Erstautorschaft in einem Topjournal gilt: auch hier zählt die Publikation natürlich nicht voll, aber sie bleibt ein Topjournal. Wenn sich zwei AutorInnen die Erstautorschaft teilen, so benötigen sie zwei solcher Publikationen um die geforderte Erstautorschaft in einem Topjournal erbracht zu haben.

Qualifizierte Letztautorschaften

In den Habilitationsrichtlinien findet sich der Begriff der "qualifizierten Letztautorschaften": diese können bis zu eine gewissen Ausmaß mit Erstautorschaften gleichgesetzt werden. Unter "qualifizierter Letztautorschaften" wird (neben der letzten Stelle in der Autorenliste) die Funktion als korrespondierende(r) AutorIn gefordert sowie eine erfolgte kompetitive Drittmitteleinwerbung durch welche die Arbeit zumindest überwiegend finanziert werden konnte. Hier sind zwei wichtige Dinge zu beachten:

  • Auf den kompetitiven Charakter der Drittmitteleinwerbung wird in den Habilitationsrichtlinien nicht explizit verwiesen, da dieser über den Begriff der „qualifizierten Letztautorschaft“ definiert ist. "Firmengelder" wurden hier immer akzeptiert (aber eindeutige Zuordnung zum Habilitationswerber muss möglich sein – das ist durch eine alleinige Verfügungsberechtigung über das entsprechende Drittmittelkonto NICHT gegeben), nicht jedoch z.B. Finanzierungen aus einem Klassegeld-Pool (egal ob "direkt" durch den Klinikchef oder durch einen in diesem Zusammenhang bestehenden Verein).
  • Gemäß Good Scientific Practice muss auch der betreffende wissenschaftliche Artikel einen entsprechenden Vermerk der Finanzierung aufweisen! Achtung, hier können Sie sich (zurecht) große Probleme einhandeln!

Im Rahmen einer Dissertation veröffentlichte Arbeiten

Zu einer immer wieder geführten Frage (und daraus resultierender Diskussion) ob für die Habilitation auch Publikationen aus der Zeit / dem Bereich der Dissertation wertbar sind: Diese Frage wurde in der Vergangenheit innerhalb der AG für Habilitation und Forschungsevaluation intensiv diskutiert. Als Ergebnis ist festzuhalten: ja, denn alles andere würde diejenigen benachteiligen, die eine Dissertation verfassen aus der mehrere wissenschaftliche Arbeiten hervorgehen bzw. hier ein "taktisches Publikationsverhalten" fördern. Dies ist nicht wünschenswert und die Habilitation wird als Bewertung einer kumulativen Leistung angesehen. Auch wenn solche Beschlüsse nicht „in Stein gemeißelt“ sind, so scheint die angeführte Begründung so stichhaltig, dass ich nicht annehmen würde dass es hier in Zukunft zu einem "Kippen" dieses Beschlusses kommt.