Das Angebot einer Professur gemäß § 99 Abs. 4 UG setzt die Durchführung eines kompetitiven Standards entsprechenden Auswahlverfahrens voraus. Dadurch wird ein Karriereschritt möglich, der einerseits die Aspekte der Personalentwicklung und Frauenförderung, andererseits die Schwerpunkte der MedUni Wien, das Profil der Organisationseinheiten sowie die Qualität der WissenschafterInnen berücksichtigt und individuelle Karriereperspektiven schafft.

Folgende Eckpunkte sind die Grundlage für das "verkürzte Berufungsverfahren"

1. Deckung im Entwicklungsplan

  • Übereinstimmung mit der im Entwicklungsplan festgelegten Zahl an Stellen, die für ein verkürztes Berufungsverfahren in Betracht kommen;
  • Beachtung des Frauenförderungsplans

2. Anforderungsprofil

Eine Berufung gemäß § 99 Abs. 4 UG steht entsprechend qualifizierten Assoziierten ProfessorInnen bzw. Außerordentlichen UniversitätsprofessorInnen offen.
Die geforderten Qualifikationskriterien sind im Anhang genannt.

3. Auswahlverfahren

a) Ausschreibung und Bewerbung
Die Ausschreibung der Stelle(n) erfolgt offen oder nach Forschungsclustern und strategischen Themenfeldern (zusammen: „Schwerpunkten“) durch das Rektorat und ist im Mitteilungsblatt der MedUni Wien zu veröffentlichen. Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen und dem Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal ist der Ausschreibungstext vorab zur Kenntnis zu bringen.

Der Senat ist über die erfolgte Ausschreibung zu informieren. Er hat für jeden Schwerpunkt die UniversitätsprofessorInnen des Fachbereichs bzw. des fachlich nahestehenden Bereichs zu benennen.

Im Hinblick auf die Zielsetzung der MedUni Wien zur Erhöhung des Frauenanteils unter den UniversitätsprofessorInnen (siehe u.a. Leistungsvereinbarung 2019-2021 Punkt A4.3.4) kann für einen Teil der vorgesehenen Stellen auch ein „Universitätsprofessorinnen-Call“ durchgeführt werden.

Der Bewerbung ist das entsprechende Fact Sheet ausgefüllt beizulegen.

b) Etablierung, Zusammensetzung und Organisation der Arbeitsgruppe
Der Senat hat für jede Ausschreibung eine Arbeitsgruppe einzusetzen. Die jeweilige Arbeitsgruppe setzt sich zusammen aus:

  1. drei VertreterInnen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind,
  2. zwei VertreterInnen der Gruppe der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb einschließlich der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung und
  3. einer/einem Studierenden.
    Der Arbeitsgruppe haben mindestens 50% Frauen anzugehören (§ 20a Abs. 2 UG). Der Arbeitskreis für Gleichbehandlung ist unverzüglich über die Zusammensetzung zu informieren (§ 42 Abs. 8a UG).


Die Mitglieder gemäß Punkt b) i. und maximal dieselbe Anzahl an Ersatzmitgliedern sind von den im Senat vertretenen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben zu entsenden.

Die Mitglieder gemäß Punkt b) ii. und maximal dieselbe Anzahl an Ersatzmitgliedern sind von den im Senat vertretenen Universitätsdozentinnen sowie Universitätsdozenten sowie wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb einschließlich der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung zu entsenden.
Das Mitglied gemäß Punkt b) iii. und maximal dieselbe Anzahl an Ersatzmitgliedern ist nach den Bestimmungen des HSG 2014 zu entsenden.

Für die Arbeitsgruppe gilt die Geschäftsordnung für Kollegialorgane des VII. Abschnitts der Satzung sinngemäß.

Die Mitglieder der Arbeitsgruppe haben aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n erste/n und zweite/n Stellvertreter/in zu wählen. Für die Wahl des/der Vorsitzenden und seine/ihre StellvertreterInnen gelten §§ 21ff und für die Abberufung und den Rücktritt des/der Vorsitzenden § 24 des I. Abschnitts der Satzung sinngemäß. Für die Verhinderung, die Abberufung und den Rücktritt der sonstigen Mitglieder der Arbeitsgruppe gilt § 20 des I. Abschnitts der Satzung sinngemäß.

c) Aufgaben der Arbeitsgruppe
Die Arbeitsgruppe hat folgende Aufgaben:

  • Sichtung der eingelangten Bewerbungen und Überprüfung auf grundsätzliche Übereinstimmung mit den Qualifikationskriterien. Jene Bewerbungen, die die Qualifikationskriterien offensichtlich nicht erfüllen oder aufgrund unzureichend aufbereiteter Unterlagen für eine weitere Berücksichtigung formal nicht in Betracht kommen, sind auszuscheiden. Die geeigneten, fristgerecht eingelangten Bewerbungen sind den GutachterInnen zu übermitteln.
  • Bestellung von mindestens zwei externen GutachterInnen. Bei Bedarf können ergänzende Gutachten eingeholt werden. Die GutachterInnen haben die Eignung der BewerberInnen je Schwerpunkt im Hinblick auf die Qualifikationskriterien "Internationale Anerkennung als ForscherIn" sowie "Forschung und Innovation" nach einem ABC-Ranking (A – sehr geeignet, B – geeignet, C – nicht geeignet), wenn möglich vergleichend, zu beurteilen.
  • Vornahme eines ABC-Rankings durch die Arbeitsgruppe im Hinblick auf die Qualifikationskriterien "Ausbildung", "Internationalität" und "Lehre und Studierendenbetreuung" sowie einer allfälligen "Tätigkeit in der universitären Weiterentwicklung und Selbstverwaltung".
  • Vornahme eines Gesamt-Rankings durch die Arbeitsgruppe aufgrund
    • der ABC-Rankings der GutachterInnen zu den Qualifikationskriterien "Internationale Anerkennung als ForscherIn" und "Forschung und Innovation"
      sowie
    • des ABC-Rankings der Arbeitsgruppe zu den Qualifikationskriterien "Ausbildung", "Internationalität", "Lehre und Studierendenbetreuung" sowie einer allfälligen "Tätigkeit in der universitären Weiterentwicklung und Selbstverwaltung".
  • Erstellung eines begründeten Besetzungsvorschlages für die jeweils zu vergebende/n Professur/en.


d) Anforderungen an den Besetzungsvorschlag
Der Besetzungsvorschlag ist auf Basis der ABC-Rankings der GutachterInnen und der Arbeitsgruppe zu erstellen und nachvollziehbar zu begründen. Es sind nur jene BewerberInnen in den Besetzungsvorschlag aufzunehmen, die als für eine Professur geeignet eingestuft wurden. Der Besetzungsvorschlag hat die dreifache Anzahl an BewerberInnen in Bezug auf die Anzahl der ausgeschrieben Stellen zu beinhalten.

Werden in einem Schwerpunkt mehrere Stellen gleichzeitig ausgeschrieben, ist ein „Gesamt- Besetzungsvorschlag“ zu erstellen, welcher für die ausgeschriebenen Stellen die dreifache Zahl an unterschiedlichen BewerberInnen zu enthalten hat (d.h. bei drei ausgeschriebenen Stellen neun BewerberInnen, bei zwei ausgeschriebenen Stellen sechs, etc). Ein Vorschlag mit weniger BewerberInnen ist besonders zu begründen.

Zu jeder Sitzung der Arbeitsgruppe ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen nachweislich zur Entsendung eines beratenden Mitglieds einzuladen. Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen und dem Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal ist die Liste der eingelangten Bewerbungen und der Besetzungsvorschlag zur Kenntnis zu bringen.

e) Auswahlentscheidung durch den Rektor
Der Rektor hat die Auswahlentscheidung aus dem Besetzungsvorschlag zu treffen oder den Besetzungsvorschlag an die Arbeitsgruppe zurückzuverweisen, wenn dieser nicht die am besten geeigneten BewerberInnen enthält.

Der Rektor hat die UniversitätsprofessorInnen des Fachbereichs, dem die jeweilige Stelle bzw. der Schwerpunkt zugeordnet ist, und den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sowie den Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal vor der Auswahl einer Bewerberin / eines Bewerbers zu der beabsichtigen Berufung anzuhören.

Die Bestellung der UniversitätsprofessorInnen erfolgt durch den Rektor.

4. Bestellung nach § 99 Abs. 4 UG

a) Rechte

  • Vertrag als UniversitätsprofessorIn
  • organisationsrechtlich Mitglied der Gruppe der UniversitätsprofessorInnen
  • Recht auf eigenverantwortliche Ausübung von Forschung und Lehre

b) Dienstpflichten
Dienstpflichten sind Forschung, Lehre und administrative Tätigkeit; bei klinisch tätigen ÄrztInnen auch die Erfüllung der ärztlichen Aufgaben im Rahmen einer Krankenanstalt.
c) Evaluierung
Alle 5 Jahre erfolgt eine Evaluierung der erbrachten Leistungen der UniversitätsprofessorInnen (§ 14 Abs. 7 UG, VIII. Abschnitt der Satzung der MedUni Wien).

5. Inkrafttreten

Die Regelungen „Verkürztes Berufungsverfahren“ gemäß § 99 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 treten mit der Veröffentlichung im Mittelungsblatt der Meduni Wien in Kraft (erfolgt am 15.2.2019).

ANHANG – Qualifikationskriterien

Die Bewerbungen der Assoziierten ProfessorInnen bzw. Außerordentlichen UniversitätsprofessorInnen im Rahmen einer Ausschreibung nach § 99 Abs. 4 UG müssen die nachstehenden Qualifikationskriterien wie folgt erfüllen:

Qualifikationskriterien, die von der Arbeitsgruppe zu prüfen sind und die Grundlage für das ABC-Ranking der Arbeitsgruppe bilden:

  1. Ausbildung: Abgeschlossenes Doktorats-/PhD-Studium (bei MedizinerInnen PhD, Dr.scient.med. oder vergleichbarer in- oder ausländischer Abschluss);

    und
  2. Internationalität: Nachweis der Internationalität durch Arbeitserfahrung bzw. Professur an einer externen, bevorzugt ausländischen, Forschungs- und/oder Lehrinstitution (inkl. Gastprofessuren, Aufnahme in Besetzungsvorschlag) oder internationale Tätigkeiten (z.B. scientific committees);

    und
  3. Lehre und Studierendenbetreuung
    1. Nachweis der eigenverantwortlichen Abhaltung von Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Seminaren, Praktika) an akademischen Einrichtungen (universitäre Lehre) inkl. Prüfungstätigkeit. Nachweis der vorliegenden Evaluierungen;
      und
    2. Nachweis der eigenverantwortlichen Hauptbetreuung von DoktorandInnen und DiplomandInnen und Nachweis der Abhaltung von Lehrveranstaltungen zur wissenschaftlichen Kompetenz (Vermitteln von Forschungsmethoden, Forschungsergebnissen und des Forschungsprozesses). Nachweis der vorliegenden Evaluierungen;
      sowie allenfalls
    3. Nachweis der didaktischen Aus- und Weiterbildung;
      und/oder allenfalls
    4. Betreuung von Studierenden als MentorInnen in der klinischen bzw. nichtklinischen Ausbildung;
      und/oder allenfalls
    5. Nachweis der Erstellung und Umsetzung innovativer Lehr- und Prüfungskonzepte;
      und/oder allenfalls
  4. Tätigkeit in der universitären Weiterentwicklung und Selbstverwaltung
    1. Tätigkeit in Lehr-relevanten Gremien und Funktionen (z.B. Tätigkeit in einer Curriculumkommission, als Curriculumkoordinator/in, etc);
      und/oder allenfalls
    2. Tätigkeit in sonstigen Kollegialorganen oder Gremien.


Qualifikationskriterien, die von den GutachterInnen zu prüfen sind und die Grundlage für das ABC-Ranking der GutachterInnen bilden:

  1. Internationale Anerkennung als ForscherIn auf dem jeweiligen Gebiet

    und
  2. Forschung und Innovation
    1. Mindestanzahl von Publikationen: 20 Publikationen, davon drei (Original-) Arbeiten in einem Top-Journal1 als Erst- oder LetztautorIn (eine Arbeit in einem interdisziplinären Spitzenjournal2 ersetzt zwei Top- Journale) sowie zumindest acht (Original-) Arbeiten als Erst- oder LetztautorIn in Standardjournalen; jede weitere Arbeit in einem Top-Journal ersetzt dabei zwei Standard-Journale. Kontinuierliche hohe Leistung über den Karriereweg inklusive in den Jahren vor der Bewerbung, wobei die Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigungs- und/oder Karenzierungsmöglichkeiten zur Erfüllung familiärer Aufgaben und rein altersbedingte Abweichungen in der Quantität des wissenschaftlichen Outputs zwischen den BewerberInnen entsprechend zu berücksichtigen ist;

      sowie

    2. Relevante Einwerbung von Drittmitteln mit peer review Verfahren (FWF oder äquivalent) bzw. industriellen Drittmitteln; akquirierte Stipendien und Fellowships; fortgesetzte Leistung (Projektverantwortung) , wobei die Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigungs- und/oder Karenzierungsmöglichkeiten zur Erfüllung familiärer Aufgaben entsprechend und rein altersbedingte Abweichungen in der Quantität der Leistungen zwischen den BewerberInnen zu berücksichtigen ist.























      1 gemeint sind die ersten 20% der (Originalarbeiten publizierenden) Journale einer Disziplin gemäß ISI; diese Listen werden jährlich adaptiert. Für die Bewertung der wissenschaftlichen Publikationen (Berechnung der Kategorien ‚Top‘ und ‚Standard‘) ist die zum Zeitpunkt der Bewerbung aktuelle ISI-Liste heranzuziehen. In Fächern, die nicht mit ISI Listen arbeiten, sind die fachimmanenten international üblichen Bewertungsmethoden heranzuziehen.
      2 New England Journal of Medicine, Lancet, Nature, Science, Cell.