des Vereines

AKTIONSGEMEINSCHAFT MEDIZINISCHER MITTELBAU (AMM)

Interessensgemeinschaft für Universitätslehrer

in der von der Generalversammlung am 23. Juni 2004 beschlossenen und von der Vereinspolizei mit 26. Jänner 2005 genehmigten aktuellen Fassung

Alle Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "Aktionsgemeinschaft Medizinischer Mittelbau" mit der offiziellen Abkürzung "AMM".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien, sein Tätigkeitsbereich ist jedoch nicht auf Wien beschränkt.

§ 2: Zweck des Vereines
(1) Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein geht keine parteipolitische Bindungen ein.
(2) Der Verein bezweckt die Vertretung der Interessen des Medizinischen Mittelbaues (d.h. des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gemäß § 94 Abs. 2 Zi. 2 und Abs. 3 Zi. 5 und 6 sowie §§ 95, 96 und 102 UG 2002) an der Medizinischen Universität Wien, wobei eine möglichst vollständige Vertretung der Angehörigen aller Kliniken und Institute angestrebt wird; weiters überall dort, wo Interessen von Mittelbauangehörigen (d.h. Angehörigen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gemäß § 100 UG 2002) der Medizinischen Universität bestehen, z.B. im Senat der Universität, den vom Senat nach § 25 Abs. 8 UG 2002 eingesetzten Kollegialorganen und dem Betriebsrat sowie an Institutionen, an welchen Mittelbauangehörige der Universität tätig sind, z.B. Krankenanstalten, Ärztekammer, Forschungsinstitutionen, etc.
(3) Weiters bezweckt der Verein die Förderung, Durchführung und Koordination aller Aktivitäten, die den Interessen des Medizinischen Mittelbaues (d.h. der Angehörigen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gemäß § 94 Abs. 2 Zi. 2 und 5 sowie §§ 95, 96 und 102 UG 2002) dienlich sind.

§ 3: Mittel zur Erreichung dieses Zieles
(1) Der Vereinszweck wird durch die in (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht.
(2) Die ideellen Mittel zur Erreichung des Vereinszieles sind:

a) Vorträge und Versammlungen
b) Öffentlichkeitsarbeit in den verschiedenen Medien
c) Herausgabe von Informationen
d) Herausgabe einer Zeitschrift und/oder von auf elektronischem Wege verteilter Publikationen (Homepage bzw. e-mail-Aussendungen) zur Mitteilung der Vorstellungen des Vereines zu aktuellen Problemen des Mittelbaues
e) Sonstige Aktivitäten, die über Ziele und Vorstellungen des Vereines informieren


(3) Als materielle Mittel dazu dienen:

a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden und sonstige Zuwendungen

§ 4: Formen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:

a) Ordentliche Mitglieder
b) Außerordentliche Mitglieder
c) Fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
e) Gruppenmitglieder


(2) Ordentliche Mitglieder sind Angehörige des Mittelbaues, d.h. des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gemäß § § 94 Abs. 2 Zi. 2 und 5 sowie §§ 95, 96 und 102 UG 2002 an der Medizinischen Universität Wien, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die die Tätigkeit des Vereines durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
(4) Fördernde Mitglieder sind Personen, die durch eine einmalige Spende die Aktivitäten des Vereines fördern.
(5) Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder oder andere Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.
(6) Gruppenmitglieder sind Interessengruppen, Vereine, Firmen oder Personengruppen, die den Verein durch einen Mitgliedsbeitrag für Gruppenmitglieder unterstützen.

§ 5: Mitgliedschaft und deren Erwerb
(1) Mitglieder des Vereines können sowohl physische als auch juridische Personen werden, sowie Gruppen entsprechen § 4, Abs. 6.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt nur durch die Generalversammlung durch Vorschlag eines Mitgliedes mit einfacher Mehrheit, wobei vor der Abstimmung der Vorstand der Generalversammlung gegenüber eine Stellungnahme zu dem Vorschlag abzugeben hat.
(4) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juridischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt hat dem Vorstand nachweislich mitgeteilt zu werden.
(3) Der Vorstand hat die Streichung einer Mitgliedschaft dann vorzunehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge länger als ein Jahr im Rückstand ist. Die Fälligkeit der ausstehenden Mitgliedsbeiträge bleibt durch die Streichung unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom erweiterten Vorstand wegen gröblicher Verletzung der Pflichten eines Mitgliedes, wegen unehrenhaften Verhaltens oder Schädigung des Vereinsinteresses in der Öffentlichkeit mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf einer Bestätigung durch die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann in den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, alle Veranstaltungen des Vereines zu besuchen, sowie bestehende Einrichtungen des Vereines zu benützen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und die Ziele des Vereines geschädigt werden könnten. Sie haben die Statuten des Vereines und alle Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(3) Die ordentlichen, außerordentlichen und Gruppenmitglieder sind zur regelmäßigen und termingerechten Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:

a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Der erweiterte Vorstand
d) Zwei Rechungsprüfer, und
e) Das Schiedsgericht.

§ 9: Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder. Das Stimmrecht, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Die ordentliche Generalversammlung des Vereines muss jährlich stattfinden.
(3) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf mehrheitlichen Beschluss des erweiterten Vorstandes stattzufinden.
(4) Eine außerordentliche Generalversammlung muss auch dann einberufen werden, wenn mindesten 15 Mitglieder des Vereines dies unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich beim Vorstand fordern.
(5) Sowohl zu einer ordentlichen, wie auch zu einer außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin mittels einer Aussendung (postalisch oder auf elektronischem Wege per e-mail) einzuladen. Die Anberaumung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist von zwei Wochen beginnt mit dem Datum der Aussendung (Datum des Poststempels oder Versanddatum der e-mail-Aussendung).
(6) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(7) Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter (Abs. 13) schriftlich unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen.
(8) Anträge zur Tagesordnung können auch am Beginn der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit in das Programm aufgenommen werden. Danach wird die endgültige Tagesordnung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
(9) Nach Festlegung der Tagesordnung können Beschlüsse nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
(10) An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet, außer bei Wahlen (§ 18), der Vorstand.
(11) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später, vorausgesetzt dass mindestens 5 ordentliche Mitglieder anwesend sind, mit der gleichen Tagesordnung statt.
(12) Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme der Beschlüsse über eine Auflösung des Vereines (§ 19).
(13) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der 1. Vizepräsident, bei dessen Verhinderung der 2. Vizepräsident. Sollte auch dieser verhindert sein, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, ist die Abhaltung einer Generalversammlung nicht möglich.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses. Mit dieser Genehmigung erfolgt die Entlastung des Vorstandes bzw. der Rechnungsprüfer.
b) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages für alle Formen der Mitgliedschaft
d) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
e) Beschlussfassung über Statutenänderungen und evt. Auflösung des Vereines
f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung der Generalversammlung stehende Fragen.


Zu lit. a) bis e) können gültige Beschlüsse nur dann gefasst werden, wenn diese Tagesordnungspunkte bereits mit der Einladung bekannt gemacht wurden.

§ 11: Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:

a) Dem Präsidenten
b) Dem 1. und 2. Vizepräsidenten
c) Dem Schriftführer
d) Dem Kassier, und
e) Zusätzlich gehören dem Vorstand Vorstandsmitglieder an, deren Zahl vom Vorstand jeweils nach Bedarf festzulegen ist, und mindestens zwei, höchstens acht zu betragen hat.


(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. In der nächstfolgenden Generalversammlung ist dieses kooptierte oder ein anderes Mitglied in den Vorstand zu wählen.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sie endet mit der gültigen Wahl eines neuen Vorstandes. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen.
(5) Der Vorstand ist dann beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und die Einladung an alle erfolgte.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
(8) Außer durch Tod oder Ablauf einer Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Abwahl (§ 10 lit. b) oder Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder mit 2/3 Mehrheit entheben (§ 10 lit. b). An eine derartige Enthebung hat sich sofort eine Neuwahl anzuschließen. Im Falle einer solchen Neuwahl hat § 10 letzter Satz in Verbindung mit § 10 lit. b keine Gültigkeit.
(10) Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

§ 12: Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen vor allem folgende Agenden:

a) Aufnahme von Mitgliedern (§ 5 Abs. 2)
b) Erstellen eines Jahresvoranschlages
c) Vorbereitung der Generalversammlung
d) Bestellung von Mitgliedern des erweiterten Vorstandes
e) Einberufung des erweiterten Vorstandes
f) Verwaltung des Vereinsvermögens
g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten und Mitarbeitern des Vereines

§ 13: Besondere Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter (§ 9, Abs. 13), ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, z. B. gegenüber Behörden und dritten Personen. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident ermächtigt, auch die Angelegenheiten, die im Wirkungsbereich der Generalversammlung, des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes liegen, in eigener Verantwortung zu erledigen. Im Nachhinein ist das zuständige Vereinsorgan zu informieren, wobei der Präsident die Gründe darzulegen hat, worin er die Gefahr in Verzug erblickte. Soweit eine nachträgliche Entscheidung möglich ist, ist das zuständige Vereinsorgan nicht an die Entscheidung des Präsidenten gebunden.
(2) Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes, im Falle der Verhinderung ist vom Vorstand ein Vertreter zu bestellen.
(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Präsidenten und dem Schriftführer, soferne sie jedoch finanzielle Belange berühren, vom Präsidenten und dem Kassier gemeinsam zu unterzeichen.

§ 14: Erweiterter Vorstand
Zur Bewältigung der gestellten Aufgaben ist der Vorstand angehalten, für die Zeit seiner Funktionsperiode ordentliche Vereinsmitglieder in einen erweiterten Vorstand aufzunehmen. Vom Vorstand ist in den erweiterten Vorstand mindestens jene Zahl von Vereinsmitgliedern aufzunehmen, die der Größe des Vorstandes entspricht. Ebenso ist die Generalversammlung berechtigt, die gleiche Anzahl an Vereinsmitgliedern in den erweiterten Vorstand zu wählen, die der Zahl der vom Vorstand aufgenommenen Mitglieder entspricht. Der erweiterte Vorstand ist nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr vom Vorstand einzuberufen.

§ 15: Aufgaben des erweiterten Vorstandes
Dem erweiterten Vorstand obliegt die Planung und Durchführung der Aktivitäten, die zur Erreichung des Vereinszweckes führen. Im Besonderen obliegt ihm die Planung und Durchführung der in § 3 Abs. 2 angeführten ideellen Mittel zur Erreichung des Vereinszieles und die Zusammenstellung wahlwerbender Listen der AMM. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der erweiterte Vorstand ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. § 9 Abs. 13 gilt sinngemäß.

§ 16: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer aus dem Kreis der Vereinsmitglieder, die jedoch nicht dem Vorstand angehören, werden von der Generalversammlung für die gleiche Funktionsperiode wie der Vorstand gewählt.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben bei der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9, 10 sinngemäß.

§ 17: Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht. Es setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes Mitglied und einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 18: Wahlen
Die Funktionäre des Vereines werden von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt, und zwar in der Reihenfolge: Präsident, Schriftführer, 1. Vizepräsident, 2. Vizepräsident, Kassier, weitere Vorstandsmitglieder (§ 11 Abs. 1) und Rechnungsprüfer. Weiters sind nach Bedarf Vereinsmitglieder in den erweiterten Vorstand zu wählen (§ 14). Erreicht kein Kandidat beim 1. Wahldurchgang die absolute Mehrheit, so ist beim nächsten und jeweils folgenden Wahlgang jener Kandidat bzw. jene Kandidaten nicht mehr wählbar, der bzw. die die wenigsten Stimmen auf sich vereinen konnte bzw. konnten.

§ 19: Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Generalversammlung hat dann – soferne zum Zeitpunkt der Auflösung Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und mit einfacher Mehrheit Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiva verbleibende Restbetrag zu übertragen ist. Dieses Vermögen soll, soweit es möglich ist, einer Organisation zufallen, welche ähnliche Zielsetzungen wie dieser Verein verfolgt.