Die Funktion der Rektorin / des Rektors ist laut geltendem Universitätsgesetz spätestens 8 Monate vor dem "voraussichtlichen Freiwerden" der Funktion auszuschreiben (§ 23 UG)- Letzteres ist der 1. Oktober 2015. Bis zur Ausschreibung hat der amtierende Rektor grundsätzlich auch die Möglichkeit, sich im Rahmen eines "verkürzten Verfahrens" im Amt bestätigen zu lassen (dafür benötigt er/sie jeweils eine Zweidrittelmehrheit in Senat und UniRat). Ein solcher Antrag wurde von Schütz nicht gestellt; die Ankündigung, dass er sich (auch im Rahmen eines regulären Verfahrens) nicht um eine weitere Amtszeit als Rektor bewerben wird, erfolgte allerdings bislang nicht gegenüber dem Senat sondern nur im Interview mit verschiedenen Tageszeitungen. Wir geben einen Überblick über die gesetzlich vorgesehenen Verfahrensschritte und den aktuellen Stand.

Wahlordnung

Der UniRat hat Regelungen für die Wahl des Rektors /der Rektorin zu erlassen. Diese Regelungen wurden am 28.10. im Mitteilungsblatt veröffentlicht und stellen im Wesentlichen ein Duplikat des Gesetzestextes dar. Allerdings mit einem wesentlichen Zusatz: es wurde auf Wunsch des Senats eine Unvereinbarkeitsregelung aufgenommen: "Mitglieder und Ersatzmitglieder jener Gremien, die an der Erstellung des Ausschreibungstextes für die Wahl des Rektors oder der Rektorin mitwirken (Universitätsrat, Senat, Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen), und beabsichtigen, sich um die Funktion des Rektors oder der Rektorin zu bewerben, sind verpflichtet, vor Beschlüssen im Zusammenhang mit dem Ausschreibungstext, aus dem jeweiligen Gremium auszuscheiden." Obschon eine solche Regelung eigentlich eine Selbstverständlichkeit darstellen sollte, ist sie aus zwei Gründen bemerkenswert: erstens, weil selbst augenscheinliche Unvereinbarkeiten an dieser Universität bislang kein Thema waren, zweitens, weil sich die oben zitierte Regelung (und nur so macht sie Sinn) auch auf Ersatzmitglieder der einzelnen Gremien bezieht. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es bei den Wahllisten der ProfessorInnen (insbesonders) für den Senat gängige Praxis ist, dass der gesamte Personenkreis auf diesen Wahllisten abgebildet ist und so den Status eines Ersatzmitglieds erlangt. Somit mussten de facto alle an der MUW angestellten Mitglieder der Professorenkurie welche planten, als Rektor zu kandidieren, mit dem Stichtag der Befassung des Senats mit dem Ausschreibungstext aus ihrer Funktion als Senats(ersatz)mitglied zurücktreten und so öffentlich sichtbar werden. Dieser Stichtag war der 14. November.

aktueller Stand: Wahlordnung

Mit Stichtag 14. November traten folgende Personen als (Ersatz)Mitglieder zurück: Eduard Auff, Heinz Kölbl

Ausschreibungstext

Der Ausschreibungstext für die Funktion des Rektors / der Rektorin wird vom UniRat verfasst und an den Senat weitergeleitet. Der Senat kann diesem Textentwurf innerhalb von zwei Wochen zustimmen oder ihn zurückweisen. Im Falle einer Zurückweisung muss der UniRat einen neuen Text vorlegen, weist der Senat auch diesen zurück, so geht die Zuständigkeit auf den Minister über.

aktueller Stand: Ausschreibungstext

In seiner Sitzung vom 14. November hat der Senat dem Ausschreibungstext für die Funktion des Rektors die Zustimmung verweigert. Der Ausschreibungstext soll "offener" gefasst werden (die vorgelegte Version war auf einen Klinikvorstand zugeschnitten). Dass der Ausschreibungstext somit weiter gefasst werden soll, ist sicherlich insofern vernünftig, als es Sinn macht, die Zahl der potentiellen BewerberInnen möglichst hoch zu halten. Allerdings verwunderte die Radikalität der Umsetzung dieser Idee da nunmehr nur noch ein abgeschlossenes Universitätsstudium gefordert sein soll und keine medizinisch- oder medizinisch-naturwissenschaftliche Wunschrichtung vorgegeben werden soll. Dies dürfte sich aus einer zu erwartenden überaus starken Machtposition eines klinischen Vizerektors im Rahmen der gemeinsamen Betriebsführungsgesellschaft erklären – und es kann ohne jeden Zweifel davon ausgegangen werden, dass diese Position "hausintern" besetzt wird.

Zusammengefasst: Der Ball liegt (wieder) beim Unirat, für die Senatsitzung am 19. Dezember ist mit einem Beschluss zu einem (bis dahin vorliegenden) neuen Ausschreibungstext zu rechnen.

Wie geht es weiter?

  • Findungskommission

Nach dem Beschluss des Ausschreibungstextes wird die Bewerbungsfrist jedenfalls 8 Wochen betragen. Weiters muss sich eine "Findungskommission" bilden, für die sich der Gesetzgeber etwas ganz besonderes einfallen ließ: sie besteht nur aus zwei Personen (Vorsitz Senat und Vorsitz UniRat) und sie hat einstimmig zu entscheiden. Da sage noch jemand, in der Politik fehle es an Humor…. Diese Findungskommission muss einen Dreiervorschlag der ihrer Meinung nach best geeigneten KandidatInnen erstellen und diesen an den Senat weiterleiten. Die Findungskommission kann (mit deren Zustimmung) auch Personen in diesen Dreiervorschlag aufnehmen, die sich gar nicht beworben haben(!).

  • Hearing

Vor der Erstellung des oben genannten Dreiervorschlages wird es ein Hearing der best eingeschätzten BewerberInnen vor UniRat und Senat geben. Wir werden uns auch weiterhin vehement dafür einsetzen, dass zumindest ein Teil dieses Hearings öffentlich ist.

  • Dreiervorschlag Senat

Der Senat hat in der Folge einen Dreiervorschlag der seiner Meinung nach best geeigneten KandidatInnen zu erstellen. Dabei ist der Senat nicht an den Dreiervorschlag des Unirates gebunden, muss jedoch abweichende Vorschläge begründen.

  • Rektorswahl

Die Wahl des Rektors / der Rektorin erfolgt durch den UniRat aus dem Dreiervorschlag des Senats

  • Vizerektoren

Der/die (neu gewählte) RektorIn schlägt VizerektorInnen vor, welche vom UniRat gewählt werden (oder eben nicht, das Vorschlagsrecht bleibt jedenfalls beim Rektor). Der Senat kann hier nur eine Stellungnahme abgeben.